Ersatzwahl Kirchenpflegemitglied
Amtliche Publikation gemäss Art. 8.1 Geschäftsordnung (GO)
1 Die amtlichen Publikationen erfolgen in elektronischer Form auf der Webseite der Kirchgemeinde.
2 Werden amtliche Publikationen zusätzlich in anderen Medien veröffentlicht, so gilt für die
Rechtsfolgen die Publikation auf der Webseite der Kirchgemeinde.
1 Die amtlichen Publikationen erfolgen in elektronischer Form auf der Webseite der Kirchgemeinde.
2 Werden amtliche Publikationen zusätzlich in anderen Medien veröffentlicht, so gilt für die
Rechtsfolgen die Publikation auf der Webseite der Kirchgemeinde.
Publikation - Anordnung Ersatzwahl Kirchenpflege
Anordnung einer Ersatzwahl von einem Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Uster für den Rest der Amtsdauer 2026 - 2030
Martin Jucker, Uster, ist auf sein Gesuch hin mit Beschluss der Bezirkskirchenpflege Uster vom 16. Juni 2026 per 1. Juli 2026 als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Uster entlassen worden. Es findet eine Ersatzwahl statt.
Nach Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung kann die Ersatzwahl nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte gegeben sind.
Mindestens 15 Stimmberechtigte der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Uster können einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge sind bis spätestens 18. November 2026, der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Uster, Zentralstrasse 40, 8610 Uster, einzureichen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und genaue Adresse anzugeben und den Wahlvorschlag eigenhändig zu unterzeichnen.
Wählbar ist jede gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich stimmberechtigte Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat. Die vorgeschlagene Person muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und genauer Adresse bezeichnet werden. Zudem können der Rufname und die Par-teizugehörigkeit angegeben werden.
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.
Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
Die Wahlvorschläge sind bei der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Uster, Zentralstrasse 40, 8610 Uster einzureichen.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publi-kationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Die Kirchenpflege erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraus-setzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraus setzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet ein Wahlgang (Urnenwahl) statt. Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchge-führt.
Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), bei der Bezirkskirchenpflege Uster, Melchior Volz, Präsident, Eglishölzliweg 38, 8600 Dübendorf, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Uster, 9. Oktober 2026
Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Uster
Martin Jucker, Uster, ist auf sein Gesuch hin mit Beschluss der Bezirkskirchenpflege Uster vom 16. Juni 2026 per 1. Juli 2026 als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Uster entlassen worden. Es findet eine Ersatzwahl statt.
Nach Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung kann die Ersatzwahl nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte gegeben sind.
Mindestens 15 Stimmberechtigte der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Uster können einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge sind bis spätestens 18. November 2026, der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Uster, Zentralstrasse 40, 8610 Uster, einzureichen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und genaue Adresse anzugeben und den Wahlvorschlag eigenhändig zu unterzeichnen.
Wählbar ist jede gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich stimmberechtigte Person, die das 18. Altersjahr vollendet hat. Die vorgeschlagene Person muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und genauer Adresse bezeichnet werden. Zudem können der Rufname und die Par-teizugehörigkeit angegeben werden.
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.
Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
Die Wahlvorschläge sind bei der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Uster, Zentralstrasse 40, 8610 Uster einzureichen.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publi-kationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Die Kirchenpflege erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraus-setzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraus setzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet ein Wahlgang (Urnenwahl) statt. Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchge-führt.
Gegen diese Anordnung kann innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), bei der Bezirkskirchenpflege Uster, Melchior Volz, Präsident, Eglishölzliweg 38, 8600 Dübendorf, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Uster, 9. Oktober 2026
Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Uster
